DGAP-WpÜG: Hauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG / Befreiung

Befreiung / Zielgesellschaft: HELLA GmbH & Co. KGaA; Bieter: Hauck Aufhäuser

Lampe Privatbank AG

21.01.2022 / 12:10 CET/CEST

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der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.

Veröffentlichung der Tatsache, des Tenors und der wesentlichen Gründe des

Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 14. Januar

2022 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen gemäß

§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die HELLA GmbH & Co.

KGaA, Lippstadt

Mit Bescheid vom 14. Januar 2022 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") auf entsprechenden Antrag von

* Hauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG, Kaiserstraße 24, 60311 Frankfurt am

Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main

unter HRB 108617, ("Antragstellerin 1"),

* Bridge Fortune Investment S.à r.l., 1c, rue Gabriel Lippmann, 5365

Munsbach, Luxemburg, eingetragen im Handelsregister (Registre de

Commerce et des Sociétés) unter B199339, ("Antragstellerin 2"),

* Fosun Yinkong Holdings (HK) Limited, RM 808 ICBC Tower, 3 Garden Road

Central, Hong Kong, ("Antragstellerin 3"),

* Fosun International Limited, RM 808 ICBC Tower, 3 Garden Road Central,

Hong Kong, ("Antragstellerin 4"),

* Fosun Holdings Limited, RM 808 ICBC Tower, 3 Garden Road Central, Hong

Kong, ("Antragstellerin 5"),

* Fosun International Holdings Ltd., Vistra Corporate Services Centre,

Wickhams Cay II, Road Town, Tortola, VG1110, British Virgin Islands,

("Antragstellerin

6") sowie

* Herrn Guo Guangchang, Flat A, 29/F, Tower 2, Queen's Terrace, 1 Queen

Street, Hong Kong, ("Antragsteller 7"),

(die Antragstellerinnen 1) bis 6) sowie der Antragsteller 7) zusammen die

"Antragsteller")

die Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung, gemäß § 35

Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Erlangung der Kontrolle über die HELLA GmbH & Co.

KGaA, Lippstadt, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35

Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und gemäß

§§ 35 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen, befreit.

Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:

1. Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG für den Fall, dass

sie im Zuge der Abwicklung des zwischen den Aktionären der HELLA GmbH & Co

KGaA, Lippstadt, der Faurecia Participations GmbH, Offenbach am Main

(vormals firmierend als Blitz F21-441 GmbH) und der Faurecia S.E., Nanterre,

Frankreich, geschlossenen Aktienkauf- und übertragungsvertrags über

66.666.669 Aktien die Kontrolle über die HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt,

erlangen, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die

Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu

übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein

Pflichtangebot zu veröffentlichen befreit.

2. Die Befreiung steht unter der auflösenden Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2

VwVfG), dass die Antragstellerin 1) einzelne oder alle Stimmrechte aus den

von ihr im Zuge der Abwicklung des unter Ziffer 1. dieses Tenors genannten

Aktienkauf- und übertragungsvertrags erworbenen Aktien der HELLA GmbH & Co.

KGaA, Lippstadt, entgegen oder ohne Weisungen der Poolleitung der HELLA GmbH

& Co. KGaA, Lippstadt, in einer Hauptversammlung der HELLA GmbH & Co. KGaA,

Lippstadt, ausübt.

3. Der Widerruf der Befreiung bleibt für den Fall vorbehalten (§ 36 Abs. 2

Nr. 3 VwVfG), dass die Antragstellerin 1) sämtliche Aktien der HELLA GmbH &

Co. KGaA, Lippstadt, an denen sie im Zuge der Abwicklung des unter Ziffer 1.

dieses Tenors genannten Aktienkauf- und übertragungsvertrags das unbedingte

Eigentum erwirbt, nicht spätestens 25 Bankarbeitstage nach Erwerb des

unbedingten Eigentums wie folgt weiterreicht:

(i) durch Übereignung und Übertragung an die Faurecia Participations GmbH,

Offenbach am Main, oder

(ii) durch Rückübereignung- und übertragung an die jeweiligen Verkäufer des

unter Ziffer 1. dieses Tenors genannten Aktienkauf- und

übertragungsvertrags.

4. Die Befreiung ergeht zudem unter folgenden Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4

VwVfG):

a) Die Antragstellerin 1) hat der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, das die Befreiung gemäß Ziffer

2. dieses Tenors entfallen lässt, unverzüglich mitzuteilen.

b) Die Antragstellerin 1) hat der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht Folgendes unverzüglich (spätestens innerhalb

von zwei Wochen nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses) durch Vorlage

geeigneter Unterlagen (z. B. Depotauszüge) nachzuweisen:

(i) den Erwerb des unbedingten Eigentums an den Aktien der HELLA GmbH & Co.

KGaA, Lippstadt, unter Angabe der Anzahl der erworbenen Aktien, und

(ii) die nach Maßgabe von Ziffer 3. dieses Tenors erfolgte Weiterreichung

der erworbenen Aktien der HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt.

5. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsantrag ist von den

Antragstellern eine Gebühr zu entrichten.

Der dem Befreiungsbescheid der BaFin zugrunde liegende wesentliche

Sachverhalt ergibt sich aus dem Unterabschnitt "A" des Abschnitts "Gründe"

des Befreiungsbescheids, der nachfolgend wiedergegeben ist:

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die HELLA GmbH & Co. KGaA mit Sitz in Lippstadt,

eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Paderborn unter HRB 6857

(nachfolgend "Zielgesellschaft").

Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt 222.222.224,00 EUR und ist in

111.111.112 auf den Inhaber lautende Stückaktien, jeweils mit einem

rechnerischen Anteil am Grundkapital von 2,00 EUR eingeteilt.

Die Aktien der Zielgesellschaft werden unter der ISIN DE000A13SX22 am

regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt.

II. Antragsteller

Die Antragstellerin 1) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt am

Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main

unter HRB 108617. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hielt die Antragstellerin

1) sämtliche Kommanditanteile der Bankhaus Lampe KG, einer

Kommanditgesellschaft mit Sitz in Bielefeld, eingetragen im Handelsregister

des Amtsgerichts Bielefeld unter HRA 12924 (nachfolgend "Bankhaus Lampe KG").

Infolge des Austritts der Komplementäre aus der Bankhaus Lampe KG

(eingetragen im Handelsregister der Bankhaus Lampe KG am 03.01.2022) ist die

Antragstellerin 1) in die Gesamtrechtsnachfolge der Bankhaus Lampe KG

eingetreten.

Die Antragstellerin 2), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Société

à responsabilité limitée), geschäftsansässig: 1c, rue Gabriel Lippmann, 5365

Munsbach, Großherzogtum Luxemburg, ist mit 99,94 % an der Antragstellerin 1)

beteiligt.

Bei den Antragstellerinnen 3), 4) und 5) handelt es sich um Gesellschaften

mit beschränkter Haftung (Limited), geschäftsansässig: RM 808 ICBC Tower, 3

Garden Road Central, Hongkong. Die Antragstellerin 3) ist alleinige

Gesellschafterin der Antragstellerin 2). Die Antragstellerin 4) wiederum ist

alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin 3). lhre Aktien werden unter

der ISIN HK0656038673 an der Hongkonger Aktienbörse (Stock Exchange of Hong

Kong) gehandelt. Die Antragstellerin 5) ist mit 72,58 % an der

Antragstellerin 4) beteiligt.

Die Antragstellerin 6), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

geschäftsansässig: Vistra Corporate Services Centre, Wickhams Cay II, Road

Town, Tortola, VG1110, Britische Jungferninseln, ist alleinige

Gesellschafterin der Antragstellerin 5).

Der Antragsteller 7) ist wohnhaft in Flat A, 29/F, Tower 2, Queen's Terrace,

1 Queen Street, Hongkong, und mit 85,29 % an der Antragstellerin 6)

beteiligt

III. Pool der Familienaktionäre

66.666.669 Aktien an der Zielgesellschaft, entsprechend rund 60 % des

Grundkapitals und der Stimmrechte, werden im Rahmen eines Aktionärspools in

der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehalten (nachfolgend

"Pool").

Die Aktien werden von den Familienaktionären in individuellen Depots bei der

Antragstellerin 1) verwahrt. Dem Pool gehören Angehörige der drei

Familienstämme des am 01.04.1854 geborenen Eduard Hueck sen., des am

21.06.1855 geborenen Richard Hueck sen. und des am 05.03.1898 geborenen Dr.

Wilhelm Röpke (nachfolgend "Familienaktionäre") an.

IV. Transaktion

Die Familienaktionäre beabsichtigen, die im Pool gehaltenen Aktien

(nachfolgend "Poolaktien") an die Faurecia-Unternehmensgruppe zu veräußern

(nachfolgend "Transaktion"). Zu diesem Zweck haben die Familienaktionäre am

14.08.2021 mit der Erwerberin, der Faurecia Participations GmbH mit Sitz in

Offenbach am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach

am Main unter HRB 54338 (nachfolgend "Faurecia GmbH"), und der

Muttergesellschaft der Erwerberin, der Faurecia S.E., mit Sitz in Nanterre,

Frankreich (nachfolgend "Faurecia S.E."; die Familienaktionäre, die Faurecia

GmbH und die Faurecia S.E. zusammen auch "Vertragsparteien des SPA"), einen

Aktienkauf- und übertragungsvertrag (nachfolgend "SPA") geschlossen.

Ergänzend hierzu haben die Familienaktionäre ebenfalls am 14.08.2021 ein

Investment Agreement mit der Faurecia S.E. geschlossen. Am 24.09.2021 wurden

das SPA und das Investment-Agreement angepasst.

Gegenstand des SPA ist ausweislich Ziffer 5.8 des am 27.09.2021

veröffentlichten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der Faurecia

GmbH an alle Aktionäre der HELLA GmbH & Co. KGaA (nachfolgend

"Angebotsunterlage")

die Veräußerung der 66.666.669 Poolaktien durch die Familienaktionäre an die

Faurecia GmbH gegen Zahlung eines gemischten Kaufpreises: eine Barzahlung

für einen Anteil von 57.153.098 Poolaktien, entsprechend rund 51,44 % des

Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft (nachfolgend

"Verkaufte

Poolaktien"), sowie bis zu 13.571.428 neu ausgegebene Faurecia S.E.-Aktien

für einen Anteil von 9.513.571 Poolaktien, entsprechend rund 8,56 % des

Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft (nachfolgend

"Einzubringende

Poolaktien"; zusammen mit den Verkauften Poolaktien auch einheitlich

"Poolaktien").

Das endgültige Umtauschverhältnis für den Aktientausch wird am

Bankarbeitstag vor dem geplanten Vollzugsdatum anhand eines in der

Angebotsunterlage beschriebenen Anpassungsmechanismus berechnet.

Geplantes Vollzugsdatum der Transaktion ist nach den Angaben der

Antragstellerin der zehnte Bankarbeitstag nach Eintritt sämtlicher

nachfolgend beschriebener Vollzugsbedingungen.

Der Vollzug der Transaktion steht ausweislich der Angebotsunterlage unter

den aufschiebenden Bedingungen, dass sie (i) gemäß den geltenden

fusionskontrollrechtlichen Vorschriften Brasiliens, der Volksrepublik China,

der Europäischen Union, Mexikos, Marokkos, Russlands, Südafrikas, Südkoreas,

der Türkei und der Vereinigten Staaten, (ii) gemäß dem deutschen

Außenwirtschaftsgesetz ("AWG") und der deutschen Außenwirtschaftsverordnung

("AWV"), (iii) durch das Committee on Foreign Investment in the United

States ("CFIUS") und (iv) gemäß den anwendbaren neuseeländischen

Vorschriften zur Kontrolle ausländischer Direktinvestitionen genehmigt wird

oder als genehmigt gilt (nachfolgend "Vollzugsbedingungen").

V. Einbindung der Antragstellerin 1) in die Transaktion

Zur Vereinfachung des Vollzugs der Transaktion schlossen die Bankhaus Lampe

KG und die Familienaktionäre am 14.08.2021 eine Treuhand- und

Abwicklungsvereinbarung.

Die Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung sieht vor, dass die Verkauften

Poolaktien (57.153.098 Poolaktien) an die Antragstellerin 1) (als

Gesamtrechtsnachfolgerin der Bankhaus Lampe KG) übereignet und von den

individuellen Depots der Familienaktionäre auf ein treuhänderisch von der

Antragstellerin 1) gehaltenes Treuhanddepot umgebucht werden. Beim Vollzug

der Transaktion soll die Antragstellerin 1) die Verkauften Poolaktien auf

Weisung der Poolleitung gegen Entgegennahme des Kaufpreises an die Faurecia

GmbH übereignen und übertragen.

Die Einzubringenden Poolaktien (9.513.658 Poolaktien) sollen gemäß Buchstabe

C der Präambel der Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung nur dann an die

Antragstellerin 1) (als Gesamtrechtsnachfolgerin der Bankhaus Lampe KG)

übereignet und auf das Treuhanddepot umgebucht werden, wenn sie bei der

Abwicklung unmittelbar in die Faurecia S.E. eingebracht werden, nicht aber,

wenn sich die Vertragsparteien des SPA darauf verständigen, dass die

Einzubringenden Poolaktien in die Faurecia GmbH im Tausch gegen neu

ausgegebene Geschäftsanteile der Faurecia GmbH eingebracht werden und die

neu ausgegebenen Geschäftsanteile der Faurecia GmbH wiederum in die Faurecia

S.E. gegen Ausgabe neuer Aktien der Faurecia S.E. eingebracht werden

(nachfolgend "alternativer Einbringungsweg").

Mit E-Mail vom 13.01.2022 haben die Antragsteller mitgeteilt, dass sich die

Vertragsparteien des SPA auf den alternativen Einbringungsweg geeinigt

haben.

Im Übrigen beinhaltet die Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung u. a.

folgende Regelungen:

Ziffer 1.2

Der Treuhänder verwahrt die auf den Treuhandkonten verbuchten Vermögenswerte

als fremdnütziger Vollrechtstreuhänder im eigenen Namen, aber für Rechnung

und auf Gefahr der Familienaktionäre als Treugeber. Soweit in dieser

Vereinbarung nichts ausdrücklich Abweichendes geregelt ist,

(a) [.]

(b) stehen den Familienaktionären als Teilgläubigern jeweils entsprechend

ihrer Individuellen Beteiligung die Erträge (z.B. Dividenden) aus den

Vermögenswerten zu, die auf den Treuhandkonten verbucht sind und

(c) sind von den Familienaktionären als Teilschuldner entsprechend ihrer

Individuellen Beteiligung die entstehenden Lasten, insbesondere die

Vergütung des Treuhänders und die Kosten des Abschlusses und der

Durchführung dieser Vereinbarung, zu tragen.

Ziffer 3.1

Sämtliche Familienaktionäre übereignen bereits hiermit, allerdings

aufschiebend bedingt auf

(a) den Eintritt der Befreiungsbedingung

und

(b) den Empfang durch den Treuhänder einer Mitteilung der Poolleitung in

Textform an die in Ziffer 9 angegebene E-Mail-Adresse über den Eintritt der

im SPA vorgesehenen Closing Conditions und das sog. Scheduled Closing Date

gemäß den Regelungen des SPA, an dem die Transaktion vollzogen werden soll,

("Scheduled Closing Date"), die im Wesentlichen der als Anlage 2 beigefügten

Form entspricht,

die von ihnen jeweils gehaltenen und in der Anlage 2 spezifizierten

Verkauften Poolaktien und Eingebrachten Poolaktien an den dies annehmenden

Treuhänder und instruieren den Treuhänder, die erforderliche Umbuchung von

den Pooldepots auf das Treuhanddepot vorzunehmen. Der Treuhänder wird

innerhalb von zwei (2) Bankarbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung gemäß

Ziffer 3.1(b), nicht jedoch vor Eintritt der Befreiungsbedingung, die

Umbuchung von den Pooldepots auf das Treuhanddepot vornehmen. Die

Poolleitung ist unwiderruflich ermächtigt, die Anzahl der zu übertragenden

Verkauften Poolaktien und Eingebrachten Poolaktien bei Übermittlung der

Erklärung gemäß Anlage 2 festzulegen.

Ziffer 6

[.] Der Treuhänder wird das Stimmrecht aus den Poolaktien und den Neuen

Aktien für die Familienaktionäre ausschließlich einheitlich und auf Weisung

von zumindest zwei Mitgliedern der Poolleitung ausüben. [...] Wird keine

entsprechende Weisung form- und fristgemäß erteilt, wird sich der Treuhänder

im Hinblick auf alle Tagesordnungspunkte der Stimme enthalten.

Für den Fall, dass es nach der Übereignung und Übertragung der Poolaktien

von den Familienaktionären auf die Antragstellerin 1) nicht zum Vollzug der

Transaktion kommt, wird die Antragstellerin 1) die ihr übereigneten und

übertragenen Poolaktien an die Familienaktionäre zurückübereignen und von

dem Treuhanddepot auf die jeweiligen Einzeldepots zurückbuchen (nachfolgend

"Rückübertragung").

VI. Antrag

Mit Schriftsatz vom 08.12.2021 hat die Antragstellerin 1) Folgendes

beantragt:

Der Antragsteller wird für den Fall, dass der Antragsteller

- infolge des Erwerbs von gerundet bis zu 60,00 % der Aktien und Stimmrechte

an der HELLA GmbH & Co. KGaA durch die Bankhaus Lampe KG, Bielefeld, in

treuhänderischer Abwicklung der Veräußerung dieser Aktien durch die

poolgebundenen Aktionäre der HELLA GmbH & Co. KGaA an die Faurecia

Participations GmbH mittelbar oder

- infolge des eigenen Erwerbs von gerundet bis zu 60,00 % der Aktien und

Stimmrechte an der HELLA GmbH & Co. KGaA in treuhänderischer Abwicklung der

Veräußerung dieser Aktien durch die poolgebundenen Aktionäre der HELLA GmbH

& Co. KGaA an die Faurecia Participations GmbH unmittelbar

die Kontrolle gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG über die HELLA GmbH & Co. KGaA erlangt,

gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG

1. von seiner Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG befreit, die

Erlangung der Kontrolle an der HELLA GmbH & Co. KGaA gemäß § 10 Abs. 3 Satz

1 und 2 WpÜG zu veröffentlichen,

2. von seiner Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit, innerhalb

von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über

die HELLA GmbH & Co. KGaA der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und

3. von seiner Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit

§ 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit, ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

Die Antragsteller 2) bis 7) haben mit gleichem Schriftsatz jeweils folgendes

beantragt:

Der Antragsteller wird für den Fall, dass der Antragsteller infolge des

Erwerbs von gerundet 60,00 % der Aktien und Stimmrechte an der HELLA GmbH &

Co. KGaA durch die Bankhaus Lampe KG, Bielefeld, oder die Hauck & Aufhäuser

Privatbankiers Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, in treuhänderischer

Abwicklung der Veräußerung dieser Aktien durch die poolgebundenen Aktionäre

der HELLA GmbH & Co. KGaA an die Faurecia Participations GmbH mittelbar die

Kontrolle gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG über die HELLA GmbH & Co. KGaA erlangt,

gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG

1. von seiner Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG befreit, die

Erlangung der Kontrolle an der HELLA GmbH & Co. KGaA gemäß § 10 Abs. 3 Satz

1 und 2 WpÜG zu veröffentlichen,

2. von seiner Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit, innerhalb

von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über

die HELLA GmbH & Co. KGaA der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und

3. von seiner Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit

§ 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit, ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

Zur Begründung tragen die Antragsteller vor, die Befreiung sei nach § 37

Abs. 1 WpÜG jedenfalls im Hinblick auf die mit der Erlangung der Kontrolle

beabsichtigten Zielsetzung (Var. 2) unter Berücksichtigung der Interessen

der Antragsteller und der Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft

gerechtfertigt.

Die Antragsteller wurden am 14.01.2022 telefonisch zu den vorgesehenen

Nebenbestimmungen angehört. In dem Telefonat, an dem neben den

Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller auch Vertreter der

Antragstellerin 1) teilnahmen, erklärte ein Vertreter der Antragstellerin 1)

für diese und für die Antragsteller 2) bis 7), keine Einwände gegen die

verlesenen Nebenbestimmungen zu haben.

Die Zulässigkeit und Begründetheit der dem Befreiungsbescheid zugrunde

liegenden Anträge ergibt sich aus dem Unterabschnitt "B" des Abschnitts

"Gründe" des Befreiungsbescheids, der nachfolgend wiedergegeben ist:

Die Anträge sind zulässig und begründet.

I. Zulässigkeit der Anträge

Die Anträge sind zulässig.

Die Antragsteller haben dem Schriftformerfordernis der §§ 37 Abs. 1, 45 Satz

1 WpÜG entsprochen. Die Anträge sind am 09.12.2021 per Post bei der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingegangen.

Die mit selben Schriftsatz vom 08.12.2021 gestellten Anträge der

Antragsteller können in einem einheitlichen Verfahren zusammengefügt werden.

Die Behörde hat auf Grund ihres Verfahrensermessens nach § 10 VwVfG die

Möglichkeit, im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit

unterschiedliche Verfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich zu verbinden

(Rixen,

in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 10 Rn. 12). Eine Verbindung kommt

insbesondere dann in Betracht, wenn es sich um einen einheitlichen

Lebenssachverhalt handelt. Ein einheitlicher Lebenssachverhalt ist

anzunehmen, wenn die Kontrollerlangung durch mehrere Antragsteller zum

selben Zeitpunkt und durch eine einheitliche Handlung erfolgt und die

Kontrolle von den übrigen Antragstellern nur aufgrund der Zurechnung nach §

30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG erlangt wird.

So liegt der Fall hier. Mit dem Eigentumserwerb der Antragstellerin 1) an

den 57.153.098 Verkauften Poolaktien, entsprechend einem Stimmrechtsanteil

von 51,44 %, werden auch die Antragsteller 2) bis 7) die Kontrollschwelle

i.S. von § 29 Abs. 2 WpÜG überschreiten. Denn in Folge der Übereignung der

Verkauften Poolaktien an die Antragstellerin 1) werden den Antragstellern 2)

bis 7) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG die Stimmrechte aus

diesen Verkauften Poolaktien zugerechnet (s. Abschnitt B.II.2. bis B.II.7.

dieses Bescheids).

Der Zulässigkeit der Anträge steht weiterhin auch nicht entgegen, dass sie

schon vor Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gestellt worden

sind. § 8 Satz 2 WpÜG-AngebotsVO lässt dies ausdrücklich zu. Das

erforderliche Sachbescheidungsinteresse liegt in diesem Fall aber nur vor,

wenn die Kontrollerlangung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhersehbar

(vgl. Begr. RegE, BT-Drucks. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 81), d. h. mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Diekmann, in: Handbuch

Übernahmerecht nach dem WpÜG, § 12 Rn. 137). Dies ist vorliegend der Fall.

1. Überwiegende Wahrscheinlichkeit des Kontrollerwerbs der Antragstellerin

1)

Die Antragstellerin 1) wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zuge der

Abwicklung des SPA die Kontrolle i.S. von § 29 Abs. 2 WpÜG über die

Zielgesellschaft erlangen.

Mit Abschluss der Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung (Ziffer 3.1) haben

die Familienaktionäre der Bankhaus Lampe KG aufschiebend bedingt nach §§ 929

S. 1, 158 Abs. 1 BGB das Eigentum an den von ihnen jeweils gehaltenen und in

der Mitteilung nach Ziffer 3.1 b) der Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung

noch zu spezifizierenden Poolaktien übertragen und die Bankhaus Lampe KG

angewiesen, nach Eintritt der aufschiebenden Bedingungen die Umbuchung

dieser Aktien von den individuellen Pooldepots auf das Treuhanddepot

vorzunehmen. Nach Ziffer 3.1 der Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung steht

der Eigentumserwerb der Bankhaus Lampe KG, abgesehen von der mit Bescheid

vom 12.11.2021 ausgesprochenen Befreiung der Bankhaus Lampe KG und der

informellen Rechtsauskunft der BaFin, dass eine etwaige Rückübertragung der

Poolaktien vom Treuhanddepot auf die jeweiligen Pooldepots mangels

(erneuten) Kontrollerwerbs keine Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs.

2 Satz 1 WpÜG der Familienaktionäre auslöst, unter der aufschiebenden

Bedingung des "Empfangs[s] [...] einer Mitteilung der Poolleitung in

Textform an die in Ziffer 9 [der Vereinbarung] angegebene E-Mail-Adresse

über den Eintritt der im SPA vorgesehenen Closing Conditions und das sog.

Scheduled Closing Date gemäß den Regelungen des SPA, an dem die Transaktion

vollzogen werden soll, ("Scheduled Closing Date"), die im Wesentlichen der

als Anlage 2 [der Vereinbarung] beigefügten Form entspricht".

Die Antragstellerin 1) ist nach Antragstellung im Wege der

Gesamtrechtsnachfolge in sämtliche Rechte und Pflichten der Bankhaus Lampe

KG, einschließlich derer aus der Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung,

eingetreten.

Demnach wird die Antragstellerin 1), die nunmehr die Funktion als

Abwicklungstreuhänderin wahrnimmt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das

Eigentum an den Verkauften Poolaktien erwerben wird. Denn für den Erwerb des

unbedingten Eigentums an den Verkauften Poolaktien durch die Antragstellerin

1) ist ausweislich der oben genannten Regelung der Treuhand- und

Abwicklungsvereinbarung im Wesentlichen der Eintritt der im SPA geregelten

Vollzugsbedingungen maßgeblich. Bei diesen handelt es sich um fusions- und

investitionskontrollrechtliche Freigaben. Zum Zeitpunkt der Bescheidung

dieser Anträge war den Bekanntmachungen der Faurecia GmbH nach noch eine

Vollzugsbedingung ausstehend, nämlich die fusionskontrollrechtliche Freigabe

der Europäischen Union. Auch die Erteilung dieser verbleibenden Freigabe

kann jedoch als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden. Denn Tatsachen,

die Zweifel am Eintritt der Vollzugsbedingungen des SPA wecken, sind weder

vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Vergangenheit hat zudem gezeigt,

dass die erforderlichen fusionskontrollrechtlichen Freigaben in der weit

überwiegenden Anzahl der Fälle erteilt werden. Die Antragstellerin 1) wird

daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das unbedingte Eigentum an den

Verkauften Poolaktien erwerben.

Anders gestaltet sich dies bei den Einzubringenden Poolaktien. An diesen

wird die Antragstellerin 1) im Zuge der Abwicklung des SPA kein unbedingtes

Eigentum erwerben. Denn gemäß Buchstabe C der Präambel der Treuhand- und

Abwicklungsvereinbarung erfolgt eine Übertragung des Eigentums an den

Einzubringenden Poolaktien nur in dem Fall, dass die Einzubringenden

Poolaktien unmittelbar in die Faurecia S.E. eingebracht werden. Dies ist

seitens der Vertragsparteien des SPA jedoch nicht mehr beabsichtigt. Die

Einzubringenden Poolaktien sollen als Sacheinlage gegen Ausgabe neuer

Geschäftsanteile in die Faurecia GmbH mit anschließender Einbringung dieser

neuen Geschäftsanteile als Sacheinlage in die Faurecia S.E. gegen Ausgabe

von Aktien eingebracht werden.

Der Kontrollerwerb der Antragstellerin 1) ist gleichwohl als überwiegend

wahrscheinlich anzusehen, denn die Antragstellerin 1) überschreitet bereits

mit dem Eigentumserwerb an den 57.153.098 Verkauften Poolaktien,

entsprechend einem Stimmrechtsanteil von 51,44 %, die Kontrollschwelle nach

§ 29 Abs. 2 WpÜG (s. Abschnitt B.II.1. dieses Bescheids). Die

Voraussetzungen für eine Antragstellung vor Kontrollerlangung sind damit

gegeben.

2. Überwiegende Wahrscheinlichkeit der Kontrollerwerbe der Antragsteller 2)

bis 7)

Mit dem voraussichtlichen Eigentumserwerb der Antragstellerin 1) an den

57.153.098 Verkauften Poolaktien, entsprechend einem Stimmrechtsanteil von

51,44 %, werden auch die Antragsteller 2) bis 7) die Kontrollschwelle i.S.

von § 29 Abs. 2 WpÜG überschreiten. Denn bei der Antragstellerin 1) handelt

es sich um ein Tochterunternehmen gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1,

2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1, 2 AktG der Antragsteller 2) bis 7), sodass

diesen die Stimmrechte aus den 57.153.098 Verkauften Poolaktien gemäß § 30

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zuzurechnen sind (s. Abschnitt B.II.2. bis

B.II.7. dieses Bescheids). Auch der Kontrollerwerb der Antragsteller 2) bis

7) kann daher als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden.

II. Begründetheit des Antrags

Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach §

37 Abs. 1 WpÜG liegen vor, da die Antragsteller mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit die Kontrolle an der Zielgesellschaft erlangen werden, es

im Hinblick auf die mit der Erlangung der Kontrolle beabsichtigte

Zielsetzung (§ 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG) unter Berücksichtigung der Interessen

der Antragsteller und der Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft aber

gerechtfertigt ist, die Antragsteller von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz

1 WpÜG und des § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien.

1. Kontrollerwerb der Antragstellerin 1)

Den Eintritt der Vollzugsbedingungen des SPA unterstellt, wird die

Antragstellerin 1) in ihrer Funktion als Abwicklungstreuhänderin

voraussichtlich 57.153.098 Verkaufte Poolaktien und damit 51,44 % der

Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft erwerben. Hierdurch erlangt sie

unmittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft im Sinne von § 29 Abs. 2

WpÜG.

2. Kontrollerwerb der Antragstellerin 2)

Mit Eintritt der Vollzugsbedingungen und dem voraussichtlichen

Eigentumserwerb der Antragstellerin 1) an 57.153.098 Verkauften Poolaktien,

entsprechend einem Stimmrechtsanteil von 51,44 %, überschreitet auch die

Antragstellerin 2) die Kontrollschwelle i.S. von § 29 Abs. 2 WpÜG. Die

Stimmrechte aus den 57.153.098 Verkauften Poolaktien sind ihr gemäß § 30

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zuzurechnen, denn bei der Antragstellerin

1) handelt es sich um ein unmittelbares Tochterunternehmen gemäß § 2 Abs. 6

WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1, 2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1, 2 AktG der

Antragstellerin 2), da die Antragstellerin 1) 99,94 % des Grundkapitals und

der Stimmrechte der Antragstellerin 2) hält.

3. Kontrollerwerb der Antragstellerin 3)

Die der Antragstellerin 2) voraussichtlich zuzurechnenden Stimmrechte aus

57.153.098 Verkauften Poolaktien, entsprechend einem Stimmrechtsanteil von

51,44 %, sind gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG wiederum der

Antragstellerin 3) zuzurechnen. Denn die Antragstellerin 2) ist ein

unmittelbares Tochterunternehmen gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1,

2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1, 2 AktG der Antragstellerin 3), die 100 % der

Anteile an der Antragstellerin 2) hält. Auch die Antragstellerin 3) wird

somit die Kontrolle i.S. von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft

erlangen.

4. Kontrollerwerb der Antragstellerin 4)

Die Antragstellerin 4) wird im Zuge der Abwicklung des SPA voraussichtlich

ebenfalls die Kontrolle i.S. von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft

erlangen. Die der Antragstellerin 3) zuzurechnenden Stimmrechte aus den

57.153.098 Verkauften Poolaktien, entsprechend einem Stimmrechtsanteil von

51,44 %, sind der Antragstellerin 4) als Alleingesellschafterin der

Antragstellerin 3) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG i.V.m. § 2

Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1, 2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1, 2 AktG

zuzurechnen.

5. Kontrollerwerb der Antragstellerin 5)

Auch die Antragstellerin 5) wird im Zuge der Abwicklung des SPA

voraussichtlich die Kontrolle i.S. von § 29 Abs. 2 WpÜG über die

Zielgesellschaft erlangen.

Die Antragstellerin 5) hält 72,58 % der Anteile an der Antragstellerin 4).

Als Mehrheitsgesellschafterin sind ihr folglich die der Antragstellerin 4)

zuzurechnenden Stimmrechte aus den 57.153.098 Verkauften Poolaktien,

entsprechend einem Stimmrechtsanteil von 51,44 %, gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1, Satz 3 WpÜG i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1, 2 Nr. 1 HGB

bzw. § 17 Abs. 1, 2 AktG zuzurechnen.

6. Kontrollerwerb der Antragstellerin 6)

Als Alleingesellschafterin der Antragstellerin 5) wird auch die

Antragstellerin 6) im Zuge der Abwicklung des SPA voraussichtlich die

Kontrolle i.S. von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen. Ihr

sind die der Antragstellerin 5) zuzurechnenden Stimmrechte aus den

57.153.098 Verkauften Poolaktien, entsprechend einem Stimmrechtsanteil von

51,44 %, gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG

i.V.m. § 290 Abs. 1, 2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1, 2 AktG zuzurechnen.

7. Kontrollerwerb des Antragstellers 7)

Gleichzeitig mit dem Kontrollerwerb der Antragstellerinnen 1) bis 6) wird

auch der Antragsteller 7) voraussichtlich die Kontrolle i.S. von § 29 Abs. 2

WpÜG an der Zielgesellschaft erlangen. Er hält 85,29 % der Anteile an der

Antragstellerin 6), sodass ihm die der Antragstellerin 6) zuzurechnenden

Stimmrechte aus den 57.153.098 Verkauften Poolaktien, entsprechend einem

Stimmrechtsanteil von 51,44 %, gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG

i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1, 2 Nr. 1 HGB bzw. § 17 Abs. 1, 2

AktG zuzurechnen sind.

8. Befreiungsgrund: Mit der Kontrollerlangung beabsichtigte Zielsetzung

Die Befreiung ist nach § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG im Hinblick auf die mit der

Erlangung der Kontrolle beabsichtigte Zielsetzung auch als gerechtfertigt

anzusehen.

Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG sind

u. a. dann erfüllt, wenn die verfolgte Zielsetzung keinen inneren

Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung oder der Ausübung der Kontrolle

besitzt und die Kontrollerlangung daher nur eine unvermeidbare Nebenfolge

einer zu anderen Zwecken durchgeführten Transaktion darstellt (Seiler, in:

Assmann/Pötzsch/Schneider WpÜG, § 37 Rn. 45).

So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin 1) nimmt im Rahmen der

Abwicklung des Aktienkauf- und übertragungsvertrags eine rein technische

Funktion als Treuhänderin wahr. Sie sammelt die Verkauften Poolaktien der 67

Familienaktionäre, die ihre Aktien andernfalls am Vollzugstag individuell

gesondert übertragen müssten, auf einem im eigenen Namen, aber für Rechnung

der Familienaktionäre gehaltenen Treuhanddepot, um sie anschließend

gebündelt an die Faurecia GmbH weiterzureichen. Die kurzzeitige

Kontrollerlangung der Antragstellerin 1) und der in der Beteiligungsstruktur

über ihr stehenden Unternehmen und Personen, der Antragsteller 2) bis 7),

stellt dabei eine unvermeidbare Nebenfolge dar, sie erfolgt aber nicht mit

dem Ziel, auch materielle Kontrolle über die Zielgesellschaft auszuüben.

Denn ausweislich Ziffer 6 der Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung darf die

Antragstellerin 1) als sodann unmittelbare Aktionärin die Stimmrechte aus

den Verkauften Poolaktien ausschließlich einheitlich und auf Weisung von

zumindest zwei Mitgliedern der Poolleitung ausüben. Wird keine Weisung

erteilt, hat sich die Antragstellerin 1) der Stimme zu enthalten. Darüber

hinaus werden die Antragsteller auch rein faktisch kaum die Möglichkeit

haben, das von der Antragstellerin 1) vorübergehend übernommene Aktienpaket

zur Einflussnahme auf die Zielgesellschaft zu nutzen. Denn ausweislich der

Angaben in der Angebotsunterlage wird die Antragstellerin 1) die Aktien nur

maximal 20 Bankarbeitstage halten. Die Antragsteller verfolgen mit dem

Erwerb der Beteiligung auch keine über die Vergütung der Antragstellerin 1)

als Treuhänderin hinausgehenden wirtschaftlichen Interessen, denn die

Dividende aus den Verkauften Poolaktien steht gemäß Ziffer 1.2 lit. b) der

Treuhand- und Abwicklungsvereinbarung auch weiterhin den Familienaktionären

zu.

Die Befreiung ist daher im Hinblick auf die mit der Erlangung der Kontrolle

beabsichtigte Zielsetzung als gerechtfertigt anzusehen.

9. Ermessensabwägung

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin.

Nach Abwägung der Interessen der Antragsteller einerseits und der der

außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft andererseits ist eine

Befreiung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG

gerechtfertigt. Das Interesse der Antragsteller, nicht den finanziellen

Belastungen eines Pflichtangebots ausgesetzt zu sein, überwiegt das

Interesse der außenstehenden Aktionäre, denn diese sind vorliegend gegenüber

dem § 35 WpÜG zugrundeliegenden Regelfall nur eingeschränkt schutzwürdig. §

35 WpÜG liegt die typisierende Betrachtungsweise zu Grunde, dass mit einem

Überschreiten der formalen Kontrollschwelle regelmäßig auch die Absicht und

die Möglichkeit einhergehen, tatsächliche Kontrolle auszuüben (vgl.

Krause/Pötzsch, in: Assmann/Pötzsch/Schneider WpÜG, § 35 Rn. 66) und hiermit

eine Änderung der Geschäftsgrundlage der Anlageentscheidung der

außenstehenden Aktionäre verbunden ist (vgl. Seiler, in:

Assmann/Pötzsch/Schneider WpÜG, § 37 Rn. 81).

Vorliegend verfolgen die Antragsteller mit dem Überschreiten der

Kontrollschwelle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG - abweichend von dem

vorstehenden Regelfall des § 35 WpÜG - aber gerade nicht die Absicht,

tatsächliche Kontrolle über die Zielgesellschaft auszuüben. Die

Antragstellerin 1) hält die Aktien als Treuhänderin nur vorübergehend zum

Zwecke der Abwicklung des SPA. Dabei unterliegt sie den Weisungen der

Poolleitung. Die Ausübung der Stimmrechte aus den auf die Antragstellerin 1)

zu übertragenden Verkauften Poolaktien wird daher auch weiterhin von den

Familienaktionären und nicht von den Antragstellern bestimmt. Zumal auch

keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Antragsteller

abredewidrig von ihrer formalen Möglichkeit der Einflussnahme auf die

Zielgesellschaft Gebrauch machen könnten. Die Antragsteller werden die

Kontrollschwelle zudem spätestens 20 Bankarbeitstage nach der

Kontrollerlangung wieder unterschreiten. Daher wird es ihnen auch rein

tatsächlich kaum möglich sein, das von der Antragstellerin 1) vorübergehend

übernommene Aktienpaket zur Ausübung tatsächlicher Kontrolle über die

Zielgesellschaft zu nutzen.

Gegenüber den außenstehenden Aktionären werden sich die Kontrollverhältnisse

über die Zielgesellschaft durch die vorübergehende Übertragung der

Verkauften Poolaktien auf die Antragstellerin 1) daher nicht verändern. Den

außenstehenden Aktionären auch in diesem Fall eine Neudisposition über ihr

Aktien-Engagement durch die Unterbreitung eines Pflichtangebots zu

ermöglichen, erscheint angesichts der für die Antragsteller mit einem

Pflichtangebot verbundenen finanziellen Belastungen nicht geboten. Das

Interesse der Antragsteller überwiegt daher die Interessen der vorliegend

nur eingeschränkt schutzwürdigen Aktionäre.

10. Nebenbestimmungen

Die Nebenbestimmungen in Ziffer 2 bis 4 des Tenors ergehen gemäß § 36 Abs. 2

VwVfG.

Gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG darf ein (begünstigender) Verwaltungsakt, der im

Ermessen der erlassenden Behörde steht, nach pflichtgemäßem Ermessen mit den

in § 36 Abs. 2 VwVfG näher bezeichneten Nebenbestimmungen versehen werden.

Ein solcher (begünstigender) Verwaltungsakt darf insbesondere mit

Nebenbestimmungen versehen werden, die der Sicherstellung der gesetzlichen

Voraussetzungen des Verwaltungsakts dienen sollen, die zum Zeitpunkt des

Erlasses des Verwaltungsakts noch nicht zweifelsfrei vorliegen oder

vollständig nachgewiesen werden können. Dies folgt aus der

Rechtsgrundverweisung in § 36 Abs. 2 VwVfG auf § 36 Abs. 1 Alt. 1 VwVfG

("unbeschadet des Absatzes 1") (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, §

36 Rn. 132).

Hiernach war die im pflichtgemäßen Ermessen der BaFin stehende Erteilung der

Befreiung mit den in Ziffer 2 bis 4 des Tenors geregelten Nebenbestimmungen

zu versehen.

Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG

bejaht werden können, beruht maßgeblich auf der Annahme, dass die

Antragsteller die Kontrolle an der Zielgesellschaft nur zum Zwecke der

technischen Abwicklung des SPA erlangen, mit dieser aber nicht das Ziel

verfolgen, Einfluss auf die Zielgesellschaft zu nehmen.

Mittels der in Ziffer 2. des Tenors geregelten auflösenden Bedingung war

daher sicherzustellen, dass die Befreiung keine Rechtswirkungen mehr

entfaltet und die Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG und des § 35 Abs. 2

Satz 1 WpÜG wiederaufleben, wenn diese Annahme nicht mehr aufrechterhalten

werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Antragstellerin 1) die ihr nach

Kontrollerlangung zustehenden Stimmrechte ganz oder teilweise eigenmächtig,

d.h. entgegen oder ohne Weisung der Poolleitung ausübt und auf diese Weise

Einfluss auf die Zielgesellschaft nimmt. Ein milderes und genauso geeignetes

Mittel zur Erreichung des mit der auflösenden Bedingung verfolgten Ziels

besteht nicht. Denn Konstellationen, in denen die Befreiung der

Antragsteller trotz eigenmächtiger Stimmrechtsausübung der Antragstellerin

1) noch Rechtswirkungen entfalten soll, sind nicht denkbar.

Mittels des in Ziffer 3. des Tenors geregelten Widerrufsvorbehalts war

darüber hinaus sicherzustellen, dass die BaFin die Möglichkeit hat, über

einen Widerruf dieses Bescheids zu entscheiden, wenn nachträglich zumindest

Zweifel an dem Fortbestehen der oben genannten Annahme auftreten. Zweifel

sind dann begründet, wenn die Antragstellerin 1) die Verkauften Poolaktien

nicht nach spätestens 25 Bankarbeitstagen an die Faurecia GmbH weiterreicht

oder an die Familienaktionäre zurückübereignet und -überträgt. Ein milderes

und genauso geeignetes Mittel zur Erreichung des mit dem Widerrufsvorbehalt

verfolgten Ziels besteht nicht. Der Widerrufsvorbehalt ist ein gegenüber der

auflösenden Bedingung milderes Mittel und ermöglicht es der BaFin, auf

unvorhergesehene Sachverhalte angemessen zu reagieren.

Die Auflage in Ziffer 4.a) des Tenors ist erforderlich, damit die BaFin von

den Tatsachen, die die Rechtswirkungen der Befreiung entfallen lassen,

Kenntnis erlangt und so die Möglichkeit hat, die Antragsteller notfalls dazu

anzuhalten, ihren sodann wiederauflebenden Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1

WpÜG und des § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG nachzukommen. Mittels der Auflage in

Ziffer 4.b) des Tenors wird darüber hinaus sichergestellt, dass die BaFin

von den Tatsachen, die überhaupt erst die Rechtswirkungen der Befreiung

gemäß Ziffer 1. des Tenors begründen sowie von Tatsachen, die den Widerruf

der Befreiung rechtfertigen können, Kenntnis erlangt. Mildere und

gleichwirksame Mittel zur Erreichung der vorgenannten Ziele sind nicht

ersichtlich.

Bei einem Verstoß gegen die Auflagen kann die Befreiungsentscheidung gemäß §

49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG widerrufen werden.

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