Angefochten werden die beschlossene Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und die Entlastung einzelner Mitglieder des Aufsichtsrates sowie die Ablehnung der Durchführung einer Sonderprüfung. Die Kläger begehren die Feststellung der Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung. Nach Auffassung des Vorstandes der Emittentin ist die Klage unberechtigt.