Gerade zum Jahreswechsel gibt es in einigen Bereichen neue Möglichkeiten, um steuerliche Ausgaben abzusetzen. „Privatpersonen sollten sich jetzt Zeit nehmen, um ihre Steuerangelegenheiten zu erledigen. Rund um die verstärkte Nutzung von Home Office gibt es neue Absetzmöglichkeiten, die bis 2023 beschränkt sind“, erklärt Wilfried Krammer, Director bei Deloitte Österreich.

Steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer als Werbungskosten
Durch die COVID-19-Krise und dem damit verbundenen rasanten Anstieg von Remote Working ist die Absetzbarkeit der Ausgaben für das Home Office so interessant wie nie zuvor. Seit Inkrafttreten des Home Office-Pakets muss Home Office-Arbeit zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer schriftlich vereinbart werden. Die Möglichkeit, sämtliche Kosten wie beispielsweise Miete, Strom oder die Abschreibung für Einrichtungsgegenstände für ein Arbeitszimmer abzusetzen, besteht nur, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. In der Vergangenheit hat das Finanzamt diese Voraussetzung nur bei sehr wenigen Berufsbildern wie Gutachtern, Schriftstellern oder Teleworkern ohne arbeitgebereigenen Arbeitsplatz als erfüllt angesehen. Nunmehr kann dieser Nachweis leichter erbracht werden, wenn in der schriftlichen Home Office-Vereinbarung geregelt ist, dass zwingend mehr als 50 % der Arbeitszeit im Home Office zu arbeiten ist.

Home Office-Pauschale und Differenzwerbungskosten für Remote Working
Für Fälle, in denen kein steuerliches Arbeitszimmer vorliegt, wurde heuer das neue Home Office-Pauschale geschaffen. Die Regelung sieht vor, dass der Dienstgeber für maximal 100 Tage pro Jahr im Home Office EUR 3,- pro Tag steuerfrei an seine Dienstnehmer ausbezahlen kann. Der maximale jährliche Betrag beläuft sich folglich auf EUR 300,-. Der Deloitte Experte rät: „Leistet der Arbeitgeber keinen Kostenersatz oder nicht die vollen EUR 3,- pro Tag, kann der Differenzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als sogenannte Differenzwerbungskosten steuerlich abgesetzt werden.“

Arbeitsmittel als Werbungskosten
Privatpersonen können Ausgaben für die Anschaffung von Gegenständen, die überwiegend beruflich genutzt werden, als Arbeitsmittel steuerlich geltend machen. Das betrifft in der Regel die Anschaffungskosten für Computer oder Laptop, Maus, Drucker, Webcams, EDV-Ausstattung sowie sonstiges Büromaterial. Betragen die Anschaffungskosten von solchen abnutzbaren Gegenständen mehr als EUR 800,- (inkl. USt), dürfen diese jedoch nur über ihre Nutzungsdauer im Wege der Abschreibung abgesetzt werden. Anschaffungen noch vor dem Jahresende lohnen sich daher steuerlich, da jedenfalls noch eine Halbjahresabschreibung zusteht. „Heuer muss zusätzlich beachtet werden, dass die Werbungskosten für Computer und Zubehör um das Home Office-Pauschale sowie um die Differenzwerbungskosten zu kürzen sind und nur der gekürzte Betrag in die Steuererklärung aufgenommen werden darf“, betont der Deloitte Experte.

Ergonomisch geeignetes Mobiliar
Hat man heuer mindestens 26 Tage im Home Office gearbeitet, können in den Arbeitnehmerveranlagungen 2021 bis 2023 zusätzlich Kosten für bestimmtes Mobiliar wie Schreibtisch, Drehstuhl oder Tischlampen mit einem jährlichen Höchstbetrag von EUR 300,- steuerlich geltend gemacht werden. Aber Vorsicht: Die Verteilung der Anschaffungskosten erfolgt nicht wie üblich über die Nutzungsdauer, sondern in den Jahren 2021 bis 2023 durch den jährlichen Höchstbetrag von EUR 300,-. Anschaffungen von Mobiliar sollten daher jedenfalls noch 2021 erfolgen, damit man über die drei Jahre den Höchstbetrag ausnutzen kann. Wird beispielsweise ein Schreibtisch um EUR 900,- (inkl. USt) angeschafft, können in den Jahren 2021 bis 2023 jeweils EUR 300,- steuerlich geltend gemacht werden. Würde der Schreibtisch erst 2023 angeschafft werden, könnten über die Jahre in Summe nicht EUR 900,-, sondern nur EUR 300,- abgesetzt werden.

Pendlerpauschale
Das Pendlerpauschale steht bis 30.06.2021 auch dann zu, wenn man coronabedingt im Homeoffice gearbeitet hat. Das Pendlerpauschale in der Home Office-Zeit schließt das Home Office-Pauschale nicht aus. Tipp: Des Weiteren sollte nochmals die Berechtigung auf das Pendlerpauschale geprüft werden. Die Höhe des Pendlerpauschales hängt zum einen von der Fahrtstrecke und zum anderen von der Anzahl der Tage ab, an denen gependelt wird. Bereits ab vier Tagen im Monat besteht ein Anspruch. Hat man beispielsweise im Rahmen des Remote Working mehr Zeit am weiter entfernten Familienwohnsitz, statt am Zweitwohnsitz in der Nähe des Arbeitsplatzes, verbracht und ist von dort aus mindestens viermal pro Monat ins Büro gependelt, können die Voraussetzung für das Pendlerpauschale erfüllt sein. In diesem Fall kann das Pendlerpauschale auch noch im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden.

Anschaffungszeitpunkte und -kosten von Kryptowährungen dokumentieren
Ein weiterer Deloitte Tipp: Auch Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden, sollen künftig der Kapitalertragsteuer unterliegen. Ein automatischer Abzug der Kapitalertragsteuer ist ­­aber erst ab dem Jahr 2023 vorgesehen und wird nur für inländische Kryptobörsen gelten. „Die Veräußerung von Kryptowährungen, die vor dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden, soll nach einer Haltedauer von einem Jahr weiterhin steuerfrei bleiben. Es empfiehlt sich daher bereits jetzt den Anschaffungszeitpunkt sowie die Anschaffungskosten zu dokumentieren, um sich bei einer späteren Veräußerung auf die allfällige Steuerfreiheit berufen zu können“, fügt Wilfried Krammer abschließend hinzu.