Auch in diesem Jahr gibt es vor dem Jahreswechsel einiges zu beachten: „Heuer sind insbesondere die mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 geschaffenen Abschreibungsmöglichkeiten interessant. Außerdem sollten Betriebe im aktuellen Umfeld die Liquiditätsplanung und das negative Zinsniveau im Auge haben“, erläutert Wilfried Krammer, Director bei Deloitte Österreich.

Investitionen ins Anlagevermögen lohnen sich
Wenn vor Anfang 2022 noch abnutzbares Anlagevermögen angeschafft und in Betrieb genommen wird, profitiert man steuerlich von der Halbjahres-Abschreibung. Daher ist jetzt ein strategisch guter Zeitpunkt für die Durchführung von Investitionen und den Kauf von Büroeinrichtung, Computern oder Kraftfahrzeugen. Außerdem sollte auch das Sachanlagevermögen auf Abschreibungserfordernisse überprüft werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter im Wert von maximal EUR 800,- können steuerlich sofort abgeschrieben werden.

Degressive Abschreibung
Alternativ zur linearen Abschreibung kann steuerlich auch eine degressive Abschreibung von bis zu 30 % geltend gemacht werden. Es gilt die Halbjahresregelung, weshalb selbst Anschaffungen im Dezember 2021 noch zu einer steuerlichen Abschreibung von 15 % berechtigen. Die degressive Abschreibung führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern zu erheblichen Liquiditätsvorteilen, da bereits nach zwei Jahren 51 % und nach drei Jahren 66 % der Anschaffungskosten steuerlich abgeschrieben sind. Für Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren ist weiterhin die lineare Abschreibung zu empfehlen. Ausgenommen sind Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor, Gebäude und bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter.

Beschleunigte Abschreibung für Gebäude
Der Abschreibungssatz für betrieblich genutzte Gebäude beträgt grundsätzlich 2,5 % oder 1,5 %, wenn diese für Wohnzwecke überlassen werden. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung kann der dreifache Abschreibungssatz, im Folgejahr der zweifache Abschreibungssatz angesetzt werden. Die Halbjahresregelung gilt – im Gegensatz zur degressiven Abschreibung – nicht. Daher kann ein im Dezember angeschafftes, betrieblich genutztes Gebäude mit bis zu 7,5 % noch im Jahr 2021 abgeschrieben werden.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften über EUR 30.000,- können durch Investitionen in begünstige Wirtschaftsgüter auch einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen. Der Gewinnfreibetrag beträgt je nach Höhe der Einkünfte zwischen 13 % und 4,5 % der Einkünfte – maximal jedoch EUR 45.350,-. Um den Gewinnfreibetrag steuerlich optimal zu nützen, sollte jedenfalls der voraussichtliche Jahresgewinn 2021 vorab geschätzt und die erforderliche Investitionshöhe für 2021 ermittelt werden. Auch der Kauf bestimmter Wertpapiere bis zum 31.12.2021 ermöglicht die Geltendmachung des Freibetrags.

Dennoch warnt der Deloitte Experte: „Wie immer gilt der Grundsatz, dass nur betriebswirtschaftlich wirklich sinnvolle Investitionen getätigt werden sollten. Fehlinvestitionen führen zu einem hundertprozentigen Liquiditätsabfluss, der auch mit erweiterten Abschreibungsmöglichkeiten und Gewinnfreibeträgen nur zum Teil kompensiert werden kann.“

Verlustrücktrag bei abweichendem Wirtschaftsjahr
Zahlreiche Betriebe werden auch 2021 aufgrund der Corona-Krise Verluste erleiden. Unternehmer mit abweichendem Wirtschaftsjahr können Verluste aus dem Veranlagungsjahr 2021 mit Gewinnen aus Vorjahren gegenrechnen. Die Verluste 2021 können durch die COVID-19-Rücklage und den Verlustrücktrag in das Steuerjahr 2020 und teilweise sogar in das Steuerjahr 2019 vorgezogen werden. „Durch die vorgezogene Verlustberücksichtigung kann die Steuerbelastung der Vorjahre nachträglich reduziert werden. Für Unternehmer mit einem Regelwirtschaftsjahr ist bereits der Rücktrag der Verluste aus dem Veranlagungsjahr 2020 vorgesehen“, erklärt Wilfried Krammer.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Ein weiterer Tipp von Deloitte: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern besteht die Möglichkeit, das steuerliche Ergebnis durch das Vorziehen von Ausgaben zu senken. Beispielsweise könnten noch vor Jahresende Lieferanten bezahlt oder die voraussichtliche GSVG-Beitragsnachzahlung 2021 geleistet werden. Ebenso kann das Einkommen durch das Verschieben von Einnahmen in das Jahr 2022 gesteuert werden.

Bilanzen und Liquiditätsplanung
Unternehmer sollten sich zum Jahresende auch mit bilanzsteuerrechtlichen Themen und dem Einleiten von steuerlichen Liquiditätsmaßnahmen befassen. Erstmals kann die steuerliche Bemessungsgrundlage durch den Ansatz von pauschal gebildeten Forderungswertberichtigungen und pauschal gebildeten Verbindlichkeitsrückstellungen, die das Finanzamt bisher nicht anerkannt hat, reduziert werden. Auf der anderen Seite darf bei der Planung nicht übersehen werden, dass die meisten COVID-19-Förderungen nicht steuerfrei sind und die steuerliche Bemessungsgrundlage entsprechend erhöhen. Auf Basis einer Prognoserechnung kann für 2022 ein Herabsetzungsantrag für Vorauszahlungen gestellt werden. Heuer sollte jedoch auch das negative Zinsumfeld berücksichtigt werden.


„Das Finanzamt verrechnet derzeit noch keine Negativzinsen. Daher sollten sich Betriebe gut überlegen, ob bestehende Guthaben zur Rückzahlung beantragt werden. Des Weiteren können sich seitens des Finanzamts zu hoch bemessene Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2022 als wahre ‚Renditebringer‘ erweisen. Werden doch für zu hoch bemessene Vorauszahlungen vom Finanzamt derzeit noch 1,38 % Zinsen p.a. gutgeschrieben“, fügt Wilfried Krammer hinzu.

„Heimische Unternehmen sollten sich jetzt mit der Beantragung von FFG-Jahresgutachten und Forschungsprämien auseinandersetzen. Nun ist auch der geeignete Zeitpunkt, um sich mit der Rückvergütung von Energieabgaben zu befassen.“


Steuerlich relevante Fristen für Unternehmen

  • Der Gruppenantrag zur Begründung einer Unternehmensgruppe muss nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellt werden. Die Einreichung muss innerhalb eines Monats beim Finanzamt erfolgen.
  • Mit 31.12.2021 endet grundsätzlich die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2014 (UStG: bei Gebäuden bis zu 22 Jahre).
  • Mit 31.12.2021 tritt die absolute Verjährung für Abgaben des Jahres 2011 ein.
  • Bis 31.12.2021 kann die Energieabgabenvergütung 2016 noch beantragt werden.
  • Die coronabedingte Fristverlängerung für die Offenlegung von Jahresabschlüssen mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 endet am 31.12.2021.