Eine höchstrichterliche Entscheidung über mögliche Schadenersatz-Ansprüche von Diesel-Käufern gegen Daimler kommt vorerst wieder nicht zustande. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe sagte am Donnerstag zum dritten Mal eine bereits angesetzte Verhandlung wieder ab. Zur Begründung hieß es erneut, dass der klagende Autokäufer seine Revision zurückgenommen habe (Az. VI ZR 813/20). Am 9. März hätte darüber verhandelt werden sollen. Zuvor waren bereits für Oktober und Dezember geplante Verhandlungen abgesagt worden.

Daimler betonte, dass es auch in dem nun abgesagten dritten Fall keinen Vergleich gegeben oder der Autobauer irgendwie anders auf die Rücknahme der Revision hingewirkt habe. "Wir hätten eine Entscheidung durch den BGH begrüßt", sagte ein Sprecher. Anders als bei den beiden vorangegangenen Absagen kündigte der BGH diesmal keine neue Verhandlung in einem vergleichbaren Fall an.

Tausende Besitzer eines Mercedes-Diesel werfen Daimler wegen des sogenannten Thermofensters, das die Abgasreinigung bei geringen Außentemperaturen reduziert, die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor. Der Autobauer hält die Technik für zulässig.

Der Bundesgerichtshof hatte sich im Januar erstmals in einem Beschluss zum Thermofenster bei Daimler geäußert. Entwicklung und Einsatz der Technik allein begründeten noch keinen Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, stellten sie darin fest. Das gelte selbst dann, wenn die Technik tatsächlich als unzulässig einzustufen sei. Sittenwidrig sei es nur dann, wenn weitere Umstände hinzukämen, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen.

Da die BGH-Richter den konkreten Fall aber an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen haben, ist die Frage weiterhin nicht endgültig entschieden. Nach Ansicht von Daimler hat der Beschluss trotzdem Leitcharakter für viele Tausend Verfahren in Deutschland. Eine für Anfang der Woche geplante Verhandlung zum Software-Update in VW -Dieseln, in der es auch um das Thermofenster hätte gehen sollen, hatte der BGH ebenfalls abgesagt. Auch dort hatte der klagende Autokäufer seine Revision zurückgezogen./eni/sem/DP/fba

 ISIN  DE0007100000  DE0007664039

AXC0366 2021-02-25/17:07

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