Die umstrittenen Millionenhilfen für eine italienische Kleinbank waren nach einem Urteil des EU-Gerichts rechtens. Die EU-Kommission habe nicht nachgewiesen, dass es sich um illegale staatliche Beihilfen handelte, befanden die Luxemburger Richter am Dienstag (Rechtssachen T-98/16, T-196/16, T-198/16). Gegen das Urteil kann innerhalb von zwei Monaten beim obersten EU-Gericht - dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) - vorgegangen werden.

Die Banca Popolare di Bari hatte 2013 Interesse an der kleinen Banca Tercas angemeldet. Da diese sich in Schieflage befand, gewährte der italienische Einlagensicherungsfonds vor der Übernahme Unterstützung in Höhe von etwa 300 Millionen Euro.

Die EU-Kommission befand 2015, dass es sich dabei um nach EU-Recht wettbewerbsverzerrende Staatsbeihilfe handelte.

Die Luxemburger Richter erklärten nun, dass das italienische Einlagensicherungssystem (Fondo Interbancario di Tutela dei Depositi) ein privatrechtliches Konsortium sei, das sich aus Vertretern der Mitgliedsbanken zusammensetze. Die per Gesetz übertragene Aufgabe des Fonds bestehe nur darin, Einleger (mit maximal 100 000 Euro pro Einleger) zu entschädigen, wenn eine Mitgliedsbank zwangsliquidiert werde. Laut Satzung könnten die Mitglieder darüber hinaus aber auch freiwillige Maßnahmen treffen.

Die Hilfen für die Banca Tercas stellten keine Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dar und könnten demnach nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden, erklärten die Richter. Die Kommission habe zudem nicht nachgewiesen, dass die Entscheidung für die Hilfe unter Intervention oder tatsächlicher Kontrolle staatlicher Behörden erfolgte.

Italiens Banken gelten wegen einer großen Zahl an sogenannten faulen Krediten in den Bilanzen als Risiko für die Eurozone. Als notleidend gilt ein Kredit, wenn anfallende Zahlungen nicht mehr geleistet werden können./asa/DP/tav

AXC0142 2019-03-19/11:56

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