In der „Blockchain-Welt“ wird dabei grundsätzlich eine Unterscheidung nach drei verschiedenen Token-Arten vorgenommen:

  • Security Token
  • Payment Token
  • Utility Token

Dieser Überblick lässt zwar keine abschließenden Rückschlüsse auf eine rechtliche Beurteilung zu, dient jedoch als grobe Orientierungshilfe.

Security Tokens bilden den Oberbegriff für Tokens, die dem Inhaber einen ideellen Anteil an einem Vermögenswert wie beispielsweise einer Immobilie einräumen (Asset Tokens) und/oder Tokens, die in ihrem Wesen ähnlich wie ein Wertpapier (zB Anleihe) ausgestattet sind (Security Tokens). Derartige Tokens können dabei unterschiedliche Rechte wie etwa eine Unternehmensbeteiligung und/oder eine Gewinnbeteiligung sowie Informations- und Mitbestimmungsrechte darstellen. Aber auch andere Ausgestaltungsmöglichkeiten wie beispielsweise Tokens, die ihrem Inhaber eine einem Anleihegläubiger ähnliche Rechtsposition einräumen, sind denkbar. Vorrangig können derartige Tokens daher Ansprüche auf Zahlungen einräumen, sei es in Form von Beteiligungen am Unternehmensgewinn oder in Form von Verzinsung und Rückzahlung.

Die Ausgestaltung solcher Security Tokens ähnelt damit jener von klassischen Wertpapieren sehr stark. Ein Token, der beispielsweise einen Anteil an einer Gesellschaft, einen Anteil am Gewinn sowie ein Mitbestimmungsrecht repräsentiert, entspricht in seinem Token-Design dem Wesen einer Aktie - ein Token, der zwar keine Unternehmensanteile repräsentiert, jedoch dem Tokeninhaber für die Überlassung von Kapital eine Verzinsung verspricht, ist in seinem Token-Design wiederum dem Wesen einer Anleihe sehr ähnlich.

 

Aktien oder andere herkömmliche Wertpapiere locken mit Gewinnaussichten, denen selbstverständlich jeweils ein Risiko gegenübersteht. Um Anleger vor einem nicht abschätzbaren Risiko zu schützen, hat der Gesetzgeber für den Ausgeber eines Wertpapiers bestimmte Informations- und Offenlegungspflichten vorgesehen.

Diese bestehenden – auf Wertpapiere anwendbaren – kapitalmarkt- und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen können auch auf die Ausgabe von Tokens, insbesondere Security Tokens, anwendbar sein, sofern deren rechtliche Ausgestaltung Wertpapieren entspricht.

Dies bedeutet, dass es für den Emittenten von Security-Tokens notwendig sein kann, dass ein Informationsschreiben oder ein Kapitalmarktprospekt veröffentlicht werden muss.

Payment Tokens sind Tokens, deren vorrangiger Zweck in der Zahlungsfunktion liegt. Der bekannteste Payment Token ist dabei zweifelsfrei der Bitcoin. Payment Tokens, die nur in einem begrenzen System (zB im eigenen Unternehmensnetzwerk) Verwendung finden, fallen laut FMA grundsätzlich nicht unter die strengen Aufsichtsgesetze. Sobald Payment Tokens eine breite – nicht begrenzte – Anwendbarkeit zukommt, können derartige Tokens beispielsweise dem Bankwesengesetz, Zahlungsdienstegesetz oder dem E-Geldgesetz unterliegen.

Utility Tokens dienen vorrangig dazu, ihren Inhabern einen Nutzen im Hinblick auf ein bestimmtes Produkt oder eine Dienstleistung einzuräumen. Gewährt ein Utility Token beispielsweise nur den Zugang zu einem Produkt oder einer Dienstleistung, ohne dabei der Bezahlung zu dienen, besteht grundsätzlich kein aufsichtsrechtlicher Anknüpfungspunkt. Diese Tokens erfüllen jedoch oft auch die Funktion von Payment oder Security Tokens, weshalb deren Einordnung jeweils einer besonderen Betrachtung bedarf.

In den letzten Jahren haben insbesondere Utility und Payment Tokens für negative Schlagzeilen gesorgt, weil diese Art der Tokens mangels umfassender Informationspflichten in einigen Fällen für Missbräuche ausgenutzt wurde. Sinnvoll eingesetzt – beispielsweise als Token für interne Zahlungen, als Gutschein-Token oder als Token die dem Inhaber Zugang zu gewissen Datenbanken oder Einrichtungen einräumen – können diese Token dagegen einen großen Mehrwert schaffen.

Wertpapierähnliche Security Tokens bieten aufgrund der verpflichtenden Unterwerfung des Kapitalmarkt- und Aufsichtsrechtsregimes einen rechtssicheren Raum und damit ein hohes Potenzial für Unternehmer und Investoren.