Uber B.V. hatte gegen die Einstweilige Verfügung des Handelsgericht Rekurs eingelegt - dieser wurde abgewiesen. Zudem äußert sich das OLG bezüglich der Konzession von Uber.

Wien (OTS) - In seinem aktuellen Beschluss lehnt das Oberlandesgericht Wien (OLG) Ubers Rekurs gegen die bestehende Einstweilige Verfügung ab. Zudem kommt das OLG sehr deutlich zur Entscheidung, dass im Lichte der bereits national und europaweit ergangenen Entscheidungen Uber jedenfalls eine Verkehrsdienstleistung anbietet und diese unter die Konzessionspflicht nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelverkG) fällt. "Das bedeutet, dass die Reisebürokonzession von Uber nicht reicht", so Dieter Heine, Partner bei Vavrovsky Heine Marth und Anwalt von Taxi 40100. Laut Beschluss des OLG erzielt Uber "einen Gewinn von monatlich EUR 1,5 Mio. am österreichischen Markt. Nach der im gegenständlichen Akt (...) ergangenen Entscheidung des OGH hat sich die Beklagte <a></a>(Uber) nicht um eine Niederlassung oder um eine Gewerbeberechtigung in Österreich bemüht."

"Jedes in Österreich angemeldete Unternehmen muss Steuern zahlen. Wann wird sich Uber endlich an die Gesetze unseres Landes halten?", so Christian Holzhauser, Geschäftsführer von Taxi 40100, abschließend.