Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Gehsteige und Gehwege entlang ihrer gesamten Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen wie Laub zu säubern. Bei Schnee und Glatteis muss zusätzlich gestreut werden. „Das gilt auch, wenn kein Gehsteig vorhanden ist“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Liegenschaftseigentümer sind auch in diesen Fällen dazu verpflichtet, den Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Die Räumpflicht gilt auch an Sonn- und Feiertagen. Wenn allerdings das Räumen durch extreme Wetterverhältnisse praktisch nutzlos ist, so muss nicht ununterbrochen geräumt werden“, so Loinger weiter.

Übertragung der Schneeräumpflicht, jedoch mit Kontrolle

Der Vermieter kann seine Verpflichtung, den Schnee zu räumen und Salz zu streuen, vertraglich im Mietvertrag auf den Mieter überwälzen. Das entbindet den Vermieter aber nicht von allen Pflichten. Er muss weiterhin kontrollieren, ob der Gehweg ordnungsgemäß gesäubert wurde und muss dem Mieter geeignete Mittel zur Durchführung der Arbeit zur Verfügung stellen.

Wer nicht selbst dazu kommt, den Schnee vor dem eigenen Haus zu beseitigen, hat die Möglichkeit, ein Schneeräumungsunternehmen zu beauftragen. Auch in diesem Fall sollte der Grundstückseigentümer ab und zu kontrollieren, ob der Gehsteig ordnungsgemäß gesäubert wird.

„Zusätzlich ist es ratsam, den konkreten Haftungsumfang vertraglich genau festzuhalten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Verträge, in denen Schneeräumdienste nur im Rahmen ihrer Kapazitäten säubern oder streuen müssen, reichen nicht für eine Haftungsbefreiung des Grundstücksbesitzers oder Weghalters aus“, weiß Loinger.

 

Eigentümer von Bäumen haftet für mögliche Schäden

In der kalten Jahreszeit sind Bäume stärkerer Witterung durch Schnee und Eis ausgesetzt. Bäume sollten daher in regelmäßigen Abständen einer Kontrolle durch ihre Eigentümer unterzogen werden. Der Eigentümer eines Baumes haftet für Schäden, die auf mangelnde Beschaffenheit etwa durch Beschädigung, Fäulnis oder Krankheit zurückzuführen sind. „Bei unvorhersehbaren Naturereignissen wie Blitzschlag oder Sturm haftet der Eigentümer nicht. Vorausgesetzt, er ist seiner Sorgfaltspflicht im Vorfeld nachgekommen“, erklärt der Vorstandsvorsitzende. 

 

Geldstrafen und Schadenersatzpflichten drohen bei Missachtung

Wer seinen Pflichten als Eigentümer oder Mieter nicht nachkommt, muss mit Geldstrafen rechnen. Kommt ein Fußgänger durch einen nicht geräumten Gehweg oder einen herunterfallenden Ast zu Schaden, können enorme Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen entstehen. Darüber hinaus kann ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung drohen. „Im Falle eines Unfalls sollten Grundstückseigentümer den Zustand des Gehsteigs oder des Baumes zu Beweiszwecken dokumentieren“, rät der Vorstandsvorsitzende.