Seit dem 1.3.2022 sind im außerbetrieblichen Bereich Einkünfte aus Kryptowährungen in die Besteuerung von Kapitalvermögen mit dem 27,5%igen Steuersatz einzubeziehen, es gilt keine einjährige Spekulationsfrist für steuerfreie Verkäufe mehr (sog. „Krypto-Neuvermögen“). Für Anschaffungen nachweislich vor dem 1.3.2021 gibt es einen sog. Altbestandsschutz, d.h. diese Kryptowährungen können nach Ablauf eines tagesgenau berechneten Jahres (Spekulationsfrist) unbefristet weiterhin steuerfrei verkauft werden („sog. Krypto-Altvermögen“). Täusche zwischen Krypto-Neuvermögen sind seit dem 1.3.2022 steuerfrei. Um etwaige Verluste aus Krypto-Neuvermögen realisieren zu können, ist ein „Tausch“ gegen Fiat-Geld (z.B. Euro, USD), Waren oder Dienstleistungen notwendig. Ein zeitnaher Rückkauf der zum Verlustausgleich veräußerten Kryptowährung-Positionen ist nach deutscher Judikatur – analog zum allgemeinen Kapitalvermögen – steuerlich nicht schädlich. Mehr gibt's hier. 

 

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