Die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Deutschland sowie des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Österreich sind gleichzeitig für Unternehmen, Verbraucher und letztendlich für den Börsenhandel aus verschiedenen Gründen äußerst wichtig. Es ist kein Zufall, dass die beiden Normen in den Grundzügen einen ähnlichen Regelungsinhalt bieten. Die Richtlinien der Europäischen Union fanden in Österreich wie auch in Deutschland bei der Gesetzgebung eine entsprechende Berücksichtigung.

Beispiele für unlautere Geschäftspraktiken


Insbesondere irreführende, aggressive und manipulative Geschäftspraktiken und Werbemethoden sind Gegenstand der Bestimmungen des UWG. Hierzu zählen Lockvogelangebote, falsche Behauptungen über Produkte oder Leistungen, illegale Zugaben und unzulässige progressive Werbemethoden. Gleichermaßen unlauter und verboten sind Diebstahl geistigen Eigentums, Kampfpreise, das rechtswidrige Verwenden sowie Weitergeben von Geschäftsgeheimnissen, Pfuscherei und die Nichteinhaltung von Verträgen. Derartige Praktiken zielen darauf ab, andere Marktteilnehmer und Verbraucher zu Entscheidungen zu verleiten, die bei Kenntnis von der wahren Sachlage nicht getroffen werden würden. Eine medienwirksame gerichtliche Auseinandersetzung, die auf den Bestimmungen des UWG aufbaut, ist die Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen die Hygiene Austria wegen Irreführung bei der Bezeichnung von Masken. Bei börsennotierten Unternehmen können dem UWG zuwiderlaufende Handlungen grundsätzlich zu einer Verfälschung der Aktienwerte führen. Während das Kartellrecht den Wettbewerb als solchen schützt, enthält das UWG Regelungen für eine faire Ausgestaltung des Wettbewerbs. Zugleich schützt es das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Unterstützung bei einem konkreten Verdacht


Unlauterer Wettbewerb verursacht bei verletzten Mitbewerbern erhebliche Schäden. Neben finanziellen Schäden kann je nach Vorgehensweise auch ein Imageschaden drohen, der zu einem Vertrauensverlust bei Anlegern führen kann. Bei einem Verdacht oder bei begründeten Vorwürfen ist es von besonderer Wichtigkeit, entsprechende Beweise vorlegen zu können. Um dies zu bewerkstelligen, nehmen geschädigte Unternehmen regelmäßig die Leistungen einer Wirtschaftsdetektei in Anspruch. Mitunter Detektiv Stuttgart hat bei der Aufdeckung von kriminellen Strategien weitreichende Ermittlungsmöglichkeiten, die bei einem Klageverfahren erfolgsentscheidend sein können. Wirtschaftsdetektive arbeiten in aller Regel eng mit Fachanwälten zusammen und beraten darüber hinaus zu den denkbaren Ermittlungsmaßnahmen.

Die Vorgehensweise bei einem Verstoß gegen das UWK


Sobald ein Verstoß gegen die Vorschriften des UWG angenommen werden kann, sollte der unlautere Konkurrent abgemahnt und im gleichen Zuge zur Unterlassung sowie Beseitigung der Wettbewerbsverletzung aufgefordert werden. Wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass der Mitbewerber vorsätzlich und schuldhaft gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen hat, können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Bei einer Abmahnung und bei der Geltendmachung eines Schadensersatzes sollte juristischer Sachverstand hinzugezogen werden, um letztendlich die Erfolgschancen zu erhöhen. Im Falle einer Zusammenarbeit mit einer Wirtschaftsdetektei unterstützen die mit der Detektei kooperierenden Fachanwälte bei der außergerichtlichen und eventuell gerichtlichen Auseinandersetzung mit unlauteren Mitbewerbern. Grundsätzlich ist eine zeitnahe Ergreifung von Gegenmaßnahmen angeraten, um die entstehenden Schäden möglichst gering zu halten und eine Verzerrung des Marktes zu verhindern.