Es gilt vorerst noch die massive Unschuldsvermutung. Auch moderne Robin Hoods haben sich an die strafrechtlichen Rahmenbedingungen zu halten.

Wien (OTS) - Vor zwei Jahren hat die List Rechtsanwalts GmbH Strafanzeige gegen Mag. Christoph Chorherr und anderem wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs, der verbotenen Geschenkannahme und Bestechlichkeit eingebracht. Seither haben wir uns nicht mehr geäußert, um die strafrechtlichen Ermittlungen nicht zu stören.

Aufgrund täglicher Anrufe diverser Medien sehen wir uns nunmehr veranlasst, nachstehende Presseaussendung zu veröffentlichen:

Eingangs ist festzuhalten, dass es uns aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs untersagt ist, Behauptungen über Willi Hemetsberger und Michael Tojner zu veröffentlichen. Dieser Vergleich betrifft jedoch nicht Äußerungen über Christoph Chorherr.

Die politische Verantwortung von Christoph Chorherr wurde bereits in breiter Öffentlichkeit diskutiert. Unbeachtet blieb bisher jedoch der folgende entscheidende strafrechtliche Aspekt:

Auch wenn Christoph Chorherr gleichsam als neuer Heiliger den Armen Geld gibt, das er den Reichen nimmt, gleichsam der neue Robin Hood des 21. Jahrhunderts, hat er sich an die strafrechtlichen Rahmenbedingungen zu halten, die er nach unsere Ansicht – in Ansehung der Fibel zum Korruptionsstrafrecht des Justizministeriums -zumindest in objektiver Hinsicht klar überschritten. Über die subjektive Tatseite haben unabhängige Richter zu entscheiden.

Zur Strafbarkeit gemäß den §§ 305 bis 309 StGB („Anfütterung“) genügt es, dass der Amtsträger in seinen zukünftigen Handlungen beeinflusst wird. Christoph Chorherr war seinerzeit Abgeordneter zum Wiener Gemeinderat und daher Amtsträger iSd § 74 Abs 1 Z 4a lit. b) StGB. Die Zuwendungen an den Verein s2arch stehen jedenfalls außerhalb des eigentlichen satzungsgemäßen Unternehmenszweckes der Spender.

In der Fibel zum Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 des Bundesministeriums für Justiz ist weiters zur Frage, ob eine gemeinnützige Einrichtung gesponsert werden darf, ausgeführt wie folgt:

„Sofern man unter „Sponsoring“ durch Unternehmen Spenden, Förderungen oder sonstige Zuwendungen für außerhalb des eigentlichen satzungsgemäßen Unternehmenszwecks gelegene sportliche, kulturelle, karitative und andere gemeinnützige Zwecke versteht, erscheint es ausgeschlossen, auch Zuwendungen an Amtsträger unter diesen Begriff zu subsumieren, da solchen Zuwendungen gerade kein gemeinnütziger Zweck innewohnt.

Strafbar sind allerdings nicht nur für die Vornahme oder Unterlassung eines konkreten Amtsgeschäfts oder zur Beeinflussung des Amtsträgers in seiner künftigen Amtsführung gegebene Zuwendungen an den Amtsträger für ihn selbst, sondern auch Zuwendungen an den Amtsträger für jemand Dritten. Dies kann eine natürliche Person (z.B. ein Angehöriger des Amtsträgers), aber auch ein Verein oder eine politische Partei sein.

In diesem Zusammenhang eröffnet das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 nun die Möglichkeit einer straflosen Vorteilszuwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 35 der Bundesabgabenordnung. Gemeinnützig sind danach solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Die BAO nennt einige Beispiele für gemeinnützige Zwecke (§ 35 Abs. 2 BAO). Es gibt aber noch weitere Zwecke, die als gemeinnützig anerkannt sind.

An sich strafrechtlich relevante Zuwendungen an Amtsträger für gemeinnützige Zwecke sind allerdings nur unter zwei Voraussetzungen straflos: Zum einen darf der Vorteil nicht für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines konkreten Amtsgeschäftes angeboten, versprochen oder gewährt worden sein. Zum anderen darf der Amtsträger keinen bestimmenden Einfluss auf die Verwendung des Vorteils ausüben. Damit kommt Straflosigkeit jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Vorteilsgeber dem Amtsträger etwa die Auswahl der gemeinnützigen Einrichtung, der der Vorteil zukommen soll, überlässt, oder wenn über die Verwendung in einem Gremium entschieden wird, in welchem dem Amtsträger bestimmender Einfluss zukommt; dabei bedarf es keiner rechtlichen Grundlage für die Ausübung des Einflusses ,faktische Macht genügt“

Zu § 306 StGB führt die Fibel weiters auf Seite 50 f aus wie folgt:

„Für die Tatbegehung genügt bedingter Vorsatz. Es ist daher lediglich erforderlich, dass es der Amtsträger ernsthaft für möglich hält und sich damit abfindet, dass er innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches in irgendeiner Form für denjenigen, von dem er einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich einen solchen versprechen lässt, in Wahrnehmung seiner Aufgaben tätig werden könnte und sich durch den Vorteil in seiner Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen lasse und dennoch den Vorteil fordert oder einen nicht gebührenden Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt.“

Im gegenständlichen Verein hat Christoph Chorherr auf Grund seiner Position als Obmann des Vereins s2arch jedenfalls faktische Macht betreffend die Verwendung der Zuwendungen an den Verein. Eine Straflosigkeit kommt daher ungeachtet einer etwaigen Gemeinnützigkeit des Vereins s2arch nicht in Betracht.

Wir werden weiterhin die strafrechtlichen Ermittlungen mit allen Möglichkeiten unterstützen.

Wir sehen uns in Ansehung diverser Klagsdrohungen dringend veranlasst, ausdrücklich auf die Unschuldsvermutung hinzuweisen.