bet-at-home.com AG: Oberster Gerichtshof in Österreich geht in Einzelfallentscheidung von Haftung der bet-at-home.com Internet Ltd. für Verbindlichkeiten der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (i.L.)

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bet-at-home.com AG: Oberster Gerichtshof in Österreich geht in

Einzelfallentscheidung von Haftung der bet-at-home.com Internet Ltd. für

Verbindlichkeiten der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (i.L.)

20.08.2024 / 18:24 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung

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VERÖFFENTLICHUNG EINER INSIDERINFORMATION GEMÄSS ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG

(EU) NR. 596/2014

Oberster Gerichtshof der Republik Österreich geht in Einzelfallentscheidung

von Haftung der bet-at-home.com Internet Ltd., Malta, für Verbindlichkeiten

der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (in Liquidation), Malta, aus.

Dem Vorstand der bet-at-home.com AG (nachfolgend "Gesellschaft") ist heute

eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich

(nachfolgend "OGH") zur Kenntnis gelangt. In der Klage gegen die

bet-at-home.com Internet Ltd. und die bet-at-home.com Entertainment Ltd.

(i.L.) geht es um Forderungen eines nach Einschätzung des OGH spielsüchtigen

und während der Teilnahme an Online-Glücksspielen geschäftsunfähigen Klägers

auf Erstattung von Spielverlusten. Der Streitwert beträgt EUR 2,8 Millionen

inklusive Zinsen.

Die bet-at-home.com Internet Ltd. hat die streitgegenständlichen

Online-Glücksspiele nicht als Vertragspartner angeboten, Vertragspartner war

allein die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (i.L.). Allerdings geht der

OGH davon aus, dass in diesem Fall auch die bet-at-home.com Internet Ltd.

für erlittene Spielverluste haftet, und zwar nach Deliktsrecht.

Die Gesellschaft hält mittelbar sämtliche Anteile an der bet-at-home.com

Internet Ltd. und an der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (i.L.); eine

Konsolidierung der bet-at-home.com Entertainment Ltd. (i.L.) erfolgt nicht.

Die bet-at-home.com Internet Ltd. und die Gesellschaft prüfen, inwieweit

Auswirkungen insb. auf die bisherige Prognose der Gesellschaft für das

Geschäftsjahr 2024 aus der Entscheidung zu erwarten sind. Dabei sind auch

etwaige Ersatz- bzw. Ausgleichs- oder sonstige kompensierende Ansprüche

gegen die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (i.L.) zu ermitteln und ggf. zu

berücksichtigen, diese hat vormals Rückstellungen für die vom OGH

entschiedene Sache in Höhe von EUR 2,3 Mio. gebildet.

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