Wird in einem „virtual wallet“ eine Kryptowährung gehalten, welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten sowie unter Umständen zu unterschiedlichen Tageskursen angeschafft wurde, ist im Falle eines Tausches („Verkauf“) für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäfts sowie die Höhe möglicher Spekulationseinkünfte entscheidend, welche dieser jeweiligen „Tranche“ eines solchen Krypto-Assets verkauft wird. Kann der Steuerpflichtige den Bestand der jeweiligen angeschafften Krypto-Assets hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos zuordnen, kann der Verkauf der jeweiligen (zuordenbaren) „Tranche“ durch den Steuerpflichtigen eine beliebige Veräußerungsreihenfolge herbeigeführt werden. Diese Rechtslage wirft noch einige Unsicherheiten auf, sobald Börsen-Wallets ins Spiel kommen, welche gesammelt auf einem Wallet die Kryptowährungen aller Kunden halten (ähnlich einem Banktresor).

Hier könnte argumentiert werden, dass eine eindeutige Zuordnung der Coins oder Token nicht mehr möglich ist. Bildlich könnte man sich das wie das Befüllen und anschließende Entleeren eines Wassertanks vorstellen, bei dem die einzelnen eingehenden und ausgehenden Wassertropfen fast unmöglich identifizierbar sind. Können die veräußerten Krypto-Assets als zuerst verkauft anzusehen (FIFO-Methode) (2)

Zu beachten ist, dass die Einordnung von Kryptowährungen in bspw. Security Token (Wertpapier) und Payment Coin (sonstiges unkörperliches Wirtschaftsgut) sowie Utility Token (Gutschein) für die steuerliche Beurteilung wichtig ist, da sich daraus unterschiedliche steuerliche Konsequenzen ergeben. (3)

Beispiel A:  Herr A kaufte am 16.3.2017 auf der österreichischen Handelsplattform Bitpanda 3,5 Bitcoin um EUR 3.100 und hält diese in seinem steuerlichen Privatvermögen. Er bezahlt zusätzlich EUR 50 an Gebühren und Spesen (Anschaffungsnebenkosten).

Bitcoin ist ein sonstiges, unkörperliches Wirtschaftsgut und fällt unter die Regelungen über Spekulationsgeschäfte, wenn es von Anlegern im Privatvermögen gehalten wird. Die EUR 50 Gebühren und Spesen können also angesetzt werden, sofern in diesem Jahr auch ein steuerpflichtiger Spekulationsbestand ausgelöst wird. Die Anschaffungskosten der 3,5 Bitcoin betragen daher EUR 3.150.

Herr A hält den Bitcoin im Privatvermögen, daher kommt für ihn die einjährige Spekulationsfrist gem. § 31 Abs EstG zur Anwendung, d.h. sofern er den Bitcoin mehr als 1 Jahr (bis mindestens zum 17.3.2018) hält, ist ein allfälliger Veräußerungsgewinn steuerfrei, aber auch ein Verlust steuerlich nicht verwertbar.

Sollte er beschließen, den Bitcoin schon früher zu verkaufen oder einzutauschen (beispielsweise am 4.4.2017), erhöhen allfällige Veräußerungsgewinne sein steuerpflichtiges Einkommen des Jahres 2017, d.h. der Verkauf des Bitcoins ist steuerpflichtig und entsprechend in der Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung unter Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifes einzutragen. (4)

Allfällige Veräußerungsverluste aus dem Handel mit Bitcoin sind im Privatvermögen nur mit Veräußerungsgewinnen (aus Spekulationsgeschäften) verrechenbar und nicht in Folgejahren vortragsfähig. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie insgesamt im Kalenderjahr EUR 440 nicht übersteigen. (5)

1 § 6 Z 14 lit a EstG; auch für im Privatvermögen gehaltene Wirtschaftsgüter anzuwenden aufgrund des pauschalen Verweises in § 31 Abs 1 EstG.

2 EStR 2000 Rz 2318.

3 Zur Behandlung von Gutscheinen auf bspw. Bertl/Hirschler, RWZ 2013/4, 116; Hopfgartnerl Pülzl, ASF 2016, 42

4 Dabei ist der Veranlagungsfreibetrag in Höhe von EUR 730 – für alle Einkünfte des Steuerjahres – gem § 41 Abs 1 Z 1 EstG zu beachten. 

5 § 31 Abs 3 EstG.