Startgeld und Chipmiete müssen auf Wunsch des Teilnehmers zu 100 Prozent erstattet werden

Wien (OTS/VKI) - Der Vienna City Marathon (VCM) musste 2020 wegen der COVID-19-Pandemie abgesagt werden. Die Läuferinnen und Läufer haben nach dem Gesetz ein Recht darauf, ihr Startgeld zurückzuerhalten, teils in Form eines Gutscheins, teils in bar. Der Veranstalter bot aber nur dreißig Prozent oder die Übertragung des Startplatzes auf einen der kommenden Bewerbe an. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) forderte den Organisator des VCM erfolgreich auf, es zu unterlassen, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über deren Rechte falsch zu informieren. Auch die Klauseln des VCM, die bei einer Veranstaltungsabsage auf Grund von höherer Gewalt keinen oder nur einen beschränkten Anspruch auf Rückzahlung des Startgelds vorsehen, sind nach Rechtsansicht des VKI unzulässig. Der VCM verpflichtete sich nun, diese Klauseln nicht zu verwenden und sich nicht darauf zu berufen.

Nach der Absage des Vienna City Marathons informierte dessen Veranstalter Anfang Mai über die Möglichkeiten zur Refundierung des Nenngeldes. Angeboten wurden dabei 3 Möglichkeiten, zwischen denen die Teilnehmer und Teilnehmerinnen binnen 14 Tagen wählen sollten: a) 100-prozentige Übertragung des Startplatzes auf den VCM 2021 oder 2022 oder b) Start als Unterstützer beim VCM 2021 mit einer freiwilligen Nenngebühr oder c) 30-prozentige Rückerstattung von Nenngeld und Chipmiete.

All jene, die sich nicht für eine Übertragung auf die Folgejahre entscheiden oder dem VCM das Geld schenken wollten, wurden demnach mit 30 Prozent des Nenngeldes und der Chipmiete abgespeist. Das ist nach Rechtsansicht des VKI unzulässig: Das neue Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz besagt, dass der Veranstalter eines Sportereignisses, das aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte, den Teilnehmern anstelle einer Rückzahlung Gutscheine bis zu einer Höhe von 70,- Euro ausstellen kann. Darüber hinausgehende Beträge sind auszuzahlen. Die Teilnehmer des Vienna City Marathons müssen sich also nicht damit zufrieden geben, dass nur 30 Prozent des gezahlten Startgeldes erstattet werden und der Rest verfällt. Vielmehr können sie einen Gutschein sowie – je nach Höhe des Nenngeldes – eine Auszahlung des über 70,- Euro hinausgehenden Betrages verlangen.

Des Weiteren beinhalteten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des VCM in der Fassung vom März 2020 eine Klausel, wonach den Teilnehmern bei Absage des VCM aufgrund höherer Gewalt oder wegen behördlicher Anordnung kein Anspruch auf Rückerstattung des Nenngelds zugestanden hätte. Zudem war für den Fall der Veranstaltungsabsage vorgesehen, dass der Veranstalter seinen bereits getätigten Aufwand vor der Rückzahlung der Nenngelder abziehen darf. Auf dieser Klausel dürfte die angebotene Alternative basieren, nach der Läuferinnen und Läufer nur 30 Prozent des Nenngeldes hätten zurückbekommen sollen. „Unserer Einschätzung zufolge sind diese Klauseln unzulässig und weichen klar von den gesetzlichen Vorgaben ab“, betont Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Das Risiko des Ausfalls einer Veranstaltung wegen höherer Gewalt trägt eindeutig der Unternehmer.“

Der VKI hatte daher – im Auftrag des Sozialministeriums – den Organisator des VCM, die Enterprise Sport Promotion GmbH, aufgefordert, eine Unterlassungserklärung über diese Klauseln abzugeben. Die Enterprise Sport Promotion GmbH folgte nun der Aufforderung und verpflichtete sich, diese oder sinngleiche Klauseln nicht mehr zu verwenden und sich auch nicht mehr darauf zu berufen. Zudem verpflichtete sich das Unternehmen, es zu unterlassen, die Teilnehmer nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen bei Ausfall der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt bzw. behördlicher Maßnahmen zu informieren.

„Konsumentinnen und Konsumenten, die sich noch nicht für eine der vom VCM angebotenen Möglichkeiten entschieden haben, haben das Recht, einen Gutschein zu erhalten sowie Beträge über 70,- Euro ausgezahlt zu bekommen“, erläutert Dr. Beate Gelbmann. „Jenen Teilnehmern, die bereits von der Option der 30‑prozentigen Rückerstattung des Nenngelds Gebrauch gemacht haben, steht unseres Erachtens ein Recht auf die restlichen 70 Prozent zu. Wobei der Veranstalter auch hier wiederum einen Gutschein von bis zu 70,- Euro ausstellen kann und allfällige Mehrbeträge auszuzahlen sind. Dies werden wir, falls es bei der Rückerstattung Probleme gibt, notfalls gerichtlich klären.“

SERVICE: Einen Musterbrief für Rückforderungen stellt der VKI auf [www.verbraucherrecht.at] (http://www.verbraucherrecht.at/) zu Verfügung.